Quantcast
Channel: Vier Strafverteidiger » Polizeiarbeit
Viewing all articles
Browse latest Browse all 10

Nicht jeder Aufpasser ist gleich Zuhälter

$
0
0

Auch wenn es Institutionen und Organisationen gibt, denen die aktuelle Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht gefällt, gibt es für Frauen durchaus die Möglichkeit, freiwillig der Prostitution auch in geschäftsmäßig organisierten Etablissements nachzugehen, ohne dass sich deren Betreiber sogleich strafbar machen.

Allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen liegt nämlich gerade kein „Bestimmen“ im Sinne von § 181 a I 2 StGB, wenn das Opfer freiwillig in einem Prostitutionsbetrieb arbeitet; dies gilt nicht nur bei legalen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 1 ProstG, sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschriften etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Art verstoßen wird (BGHSt 48, 314). Voraussetzung für so ein freiwilliges Arbeitsverhältnis ist, dass Art und das Ausmaß der Prostitutionsausübung nicht vorgegeben sind. Die Prostituierte muss das Recht haben, jederzeit zu kündigen sowie sexuelle Handlungen oder bestimmte Kunden abzulehnen.

Wenn dem aber so ist, sollten sich Beteiligte nicht scheuen, genau diese Freiwilligkeit sowohl drängenden Ermittlern als auch bohrenden Hilfsorganisationen gegenüber klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Das würde u.a. den Steuerzahler davor bewahren, dass künstlich aufgeblähte Jahrhundert-Anklagen später in Gerichtsverfahren die Luft verlieren wie perforierte Luftballons, wie es sich z.B. aktuell in dem so genannten “Bulgari-Verfahren” vor dem Landgericht Koblenz abzeichnet.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 10

Latest Images

Trending Articles





Latest Images